Rechtliches & Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ZIMMERLI MESSTECHNIK AG (nachfolgend „ZIMMERLI MESSTECHNIK“ genannt). Stand Juni 2021.

1. Allgemeine Bedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes Vertrages und jeder Auftragsbestätigung der ZIMMERLI MESSTECHNIK. Sie gelten für alle Lieferungen und Arbeiten der ZIMMERLI MESSTECHNIK. Zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der ZIMMERLI MESSTECHNIK schriftlich bestätigt werden. Weitere oder abweichende Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden wegbedungen. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen lässt die Gültigkeit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg demjenigen der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

2. Angebot / Vertragsabschluss

Alle Angebote der ZIMMERLI MESSTECHNIK, insbesondere auch solche in Katalogen, Preislisten etc., enthalten keine Bindungswirkung. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch die ZIMMERLI MESSTECHNIK zustande. Als schriftlich gilt auch die Übermittlung per E-Mail.

3. Pläne und technische Unterlagen

Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie von der ZIMMERLI MESSTECHNIK der Vertragspartei ausdrücklich zugesichert wurden. Sämtliche Pläne und technischen Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen, Pflichtenhefte, Spezifikationen, Abbildungen etc.) bleiben Eigentum der ZIMMERLI MESSTECHNIK. Sie dürfen weder kopiert oder vervielfältigt, noch Drittpersonen zugänglich gemacht, zur Selbstanfertigung oder ausserhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie übergeben worden sind.

4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorschriften

Der Besteller hat die ZIMMERLI MESSTECHNIK spätestens mit der Bestellung über die Vorschriften und Bestimmungen zu informieren, die sich auf die Ausführung von Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Für die Einhaltung der Vorschriften am Sitz des Bestellers ist der Besteller verantwortlich.

5. Lieferung

Umfang, Fristen und Ausführung der Lieferung richten sich nach der Auftragsbestätigung oder einer separaten schriftlichen Vereinbarung. Die ZIMMERLI MESSTECHNIK bemüht sich, die festgelegten Fristen einzuhalten. Die Frist ist suspendiert, wenn der ZIMMERLI MESSTECHNIK Angaben des Bestellers, welche sie für die Ausführung der Lieferung benötigt nicht rechtzeitig zugehen oder vereinbarte Zahlungen nicht termingerecht bei der ZIMMERLI MESSTECHNIK eingehen. Verzögerungen der Lieferfristen durch betriebsinterne oder externe Störungen werden dem Besteller gemeldet. Bei verspäteter Lieferung steht dem Besteller kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz zu.
Wird die Lieferung aus Gründen, welche der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so ist die ZIMMERLI MESSTECHNIK berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers bei sich oder einem Dritten zu lagern, die Lieferungsfrist zu verlängern und nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.
Je nach Umfang des Auftrages behält sich die ZIMMERLI MESSTECHNIK das Recht zu Teillieferungen vor. Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Vertragsgegenstand in seiner Funktion und Form nicht erheblich geändert wird, und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.

6. Preise

Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer zum jeweils anwendbaren Satz in frei verfügbaren Schweizer Franken. Sie verstehen sich ab Werk, dazu kommen Verpackungs- und Versandkosten, Transportkosten, Steuern, Abgaben und Gebühren sowie Kosten für Verzollung, Versicherungen, Bewilligungen, Beurkundungen, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Abnahme und weitere Nebenkosten der Lieferung.
Die Einhaltung vereinbarter Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche, vom Besteller gewünschte oder notwendige Änderungen und Erweiterungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten.
Verteuern sich nach Abschluss des Vertrages die zu liefernden Waren infolge Preiserhöhungen von Rohstoffen, Vorprodukten, aufgrund von Wechselkursänderungen, veränderter Tarife, Preiserhöhungen von Unterlieferanten etc., so sind diese Preiserhöhungen vom Besteller zu tragen.

7. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung jeder Rechnung hat ohne Abzug innert 30 Tagen ab Fakturadatum zu erfolgen. Die ZIMMERLI MESSTECHNIK hat das Recht, nach eigenem Ermessen Anzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Bei Teillieferungen sind auch die Zahlungen entsprechend dem Umfang der gemachten Lieferung zu leisten. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn der Besteller Gewährleistungsansprüche geltend macht oder wenn sich die Lieferung der Leistungen aus Gründen, welche die ZIMMERLI MESSTECHNIK nicht zu vertreten hat, verzögert. Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Schuld mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.
Kommt der Besteller mit Zahlungen in Rückstand oder bestehen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder an seinem Zahlungswillen, so kann die ZIMMERLI MESSTECHNIK unbeschadet der Rechte aus Eigentum eingeräumte Zahlungstermine widerrufen oder nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, welche die ZIMMERLI MESSTECHNIK nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an, werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

9. Transport und Versicherung

Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der ZIMMERLI MESSTECHNIK rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport oder Versand sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Wo dies zur Sicherung von Beweisen notwendig ist, ist ein von den Beteiligten unterzeichnetes Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

10. Eigentumsvorbehalt

Das gelieferte oder eingelagerte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises mit allen zusätzlichen Kosten und Zinsen Eigentum der ZIMMERLI MESSTECHNIK. Die Produkte dürfen vom Besteller bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfändet oder verkauft, noch ohne Bewilligung der ZIMMERLI MESSTECHNIK vermietet werden. Bei Zahlungsverzug kann der Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz des Bestellers eingetragen werden. Der Besteller ist verpflichtet, die ZIMMERLI MESSTECHNIK unverzüglich zu informieren, wenn er sein Domizil wechselt oder wenn Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände Ansprüche erheben.

11. Prüfungspflicht

Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist – grundsätzlich bei der Übergabe – zu prüfen und der ZIMMERLI MESSTECHNIK allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

12. Warenrücksendungen

Warenrücksendungen können nur nach erfolgter Absprache und schriftlicher Rückbestätigung durch die ZIMMERLI MESSTECHNIK AG erfolgen. Die Kosten für die Rücksendung sind vom Besteller zu tragen.

13. Gewährleistung / Garantie

Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln werden ausgeschlossen. Es gelten ausschliesslich nachstehende Bedingungen.
Ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung gilt eine Garantiefrist von 12 Monaten. Auf Ersatzteilen wird ebenfalls eine Garantiefrist von 12 Monaten gewährt, ohne dass die Garantiefrist in Bezug auf das ganze Objekt verlängert wird. Für Gegenstände, welche die ZIMMERLI MESSTECHNIK von Unterlieferanten bezieht, beschränkt sich die Garantieleistung auf den Umfang der Garantieleistungen der Herstellerfirmen.
Treten während der Gewährleistungsfrist Mängel auf und werden diese rechtzeitig gerügt, so werden diese – nach Wahl der ZIMMERLI MESSTECHNIK – behoben oder das mangelhafte Teil wird ersetzt. Ersetzt ZIMMERLI MESSTECHNIK beanstandete Teile, so fallen letztere in ihr Eigentum. Durch die Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung verlängert sich die ursprüngliche Garantiefrist nicht. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Schadenersatz, Wandelung, Minderung oder Zurückbehaltung des Rechnungsbetrages sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet die ZIMMERLI MESSTECHNIK nicht für indirekte oder Folgeschäden, wie z.B. entgangene Gewinne, Ansprüche Dritter, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Bestellers oder Schäden an den Geräten. Für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge Betriebsstörungen des Bestellers, unsachgemässer Behandlung oder Bedienung, unsachgemässer oder unzulässiger Eingriffe, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder anderer Gründe, welche die ZIMMERLI MESSTECHNIK nicht zu verantworten hat, entstehen, wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Hat der Besteller oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen an den Liefergegenständen vorgenommen, erlischt jeglicher Anspruch auf Gewährleistung.
Zwecks Reparatur unter Garantie müssen die Gegenstände der ZIMMERLI MESSTECHNIK franko Riehen gesendet werden. Verlangt der Besteller eine Reparatur an Ort und Stelle, so sind die Reisespesen und allfällige Überstunden der ZIMMERLI MESSTECHNIK zu vergüten. Für die Aufwendungen ist eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten.

14. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist am Domizil der ZIMMERLI MESSTECHNIK in Basel-Stadt. Es gilt schweizerisches Recht. Die Anwendung der Bestimmungen des Wiener UN-Abkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.